2.3. Der Beschwerdeführer bezeichnete seine Nichtanhörung durch das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau trotz entsprechenden Antrags mit Beschwerde als rechtsfehlerhaft (Rz. 6). Er begründete dies insbesondere damit, dass er bei der (erstmaligen) Haftanordnung nicht persönlich angehört worden sei und bislang eine gutachterliche Einschätzung der angeblichen Wiederholungs- und Ausführungsgefahr fehle (Rz. 7). 2.4. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 227 StPO ist im Haftverlängerungsverfahren eine mündliche Verhandlung, im Gegensatz -5-