2.2. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau führte hierzu in E. 2.3 aus, es sei nicht ersichtlich, warum eine persönliche Anhörung ausnahmsweise zur Beurteilung der Wiederholungs- oder Ausführungsgefahr notwendig sei. Der aktuell zu bejahenden Kollusions-, Wiederholungs- und Ausführungsgefahr könne nicht mit Ersatzmassnahmen begegnet werden, woran eine mündliche Befragung des Beschwerdeführers nichts ändere.