2. 2.1. Der Beschwerdeführer hatte zur Begründung seines Antrags auf mündliche Haftverhandlung mit Stellungnahme vom 6. August 2024 ausgeführt, dass das Haftverlängerungsverfahren zwar grundsätzlich schriftlich sei, dass die beschuldigte Person aber aufgrund ihres Anspruchs auf ein faires Verfahren und rechtliches Gehör eine mündliche Anhörung beantragen könne. Auf den konkreten Fall bezogen hatte er damals ausgeführt, dass die Einschätzung der besonderen Haftgründe, v.a. der Wiederholungs- und Ausführungsgefahr, am besten in einer persönlichen Anhörung erfolgen könne. Dies umso mehr, weil noch keine gutachterliche Abklärung vorliege (Rz. 2).