3. Eventualiter seien anstelle der Untersuchungshaft im Sinne von Ersatzmassnahmen folgende Anordnungen oder weitere Auflagen nach richterlichem Ermessen zu treffen. Bei Bedarf seien technische Geräte zur Überwachung einzusetzen: 3.1 Kontaktverbot zu den übrigen Mitbeschuldigten G._____, H._____ und I._____; 3.2 Auflage, bis auf Weiteres in der Wohnung des Vaters J._____ an der Q-Strasse […] in Basel zu wohnen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (inkl. MwSt)." -4-