2.3. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau wies mit Verfügung vom 6. August 2024 den Antrag des Beschwerdeführers auf Durchführung einer mündlichen Haftverhandlung ab und verlängerte die Untersuchungshaft bis zum 6. November 2024. Zugestellt wurde diese Verfügung dem Beschwerdeführer am 8. August 2024. 3. 3.1. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 13. August 2024 mit folgenden Anträgen Beschwerde: " 1. Die Verfügung vom 06. August 2024 des Zwangsmassnahmengerichts sei aufzuheben. 2. Der Beschuldigte sei in die Freiheit zu entlassen.