2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg stellte am 30. Juli 2024 beim Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau ein Gesuch um Verlängerung der Untersuchungshaft bis zum 6. November 2024. 2.2. Der Beschwerdeführer beantragte mit Stellungnahme vom 6. August 2024 eine mündliche Haftverhandlung. In der Sache beantragte er die Abweisung des Haftverlängerungsgesuchs und seine umgehende Haftentlassung, eventualiter unter Anordnung geeigneter Ersatzmassnahmen (insbesondere: Kontaktverbot zu den Mitbeschuldigten G._____, H._____ und I._____; Auflage, bis auf Weiteres in der Wohnung seines Vaters in Basel zu wohnen).