Der Beschwerdeführer vermag keine substanziierten Gründe darzulegen, die einen anderen Entscheid als die Nichtanhandnahme nahelegen. Vielmehr beschränkt er sich weitgehend darauf, seine in der Strafanzeige vom 12. Juni 2024 erhoben Vorwürfe zu wiederholen. -7- Schliesslich sind auch keine Anhaltspunkte für die vom Beschwerdeführer dem Beschuldigen eventuell vorgeworfenen "weiteren Delikte" ersichtlich, weshalb die Nichtanhandnahmeverfügung auch diesbezüglich nicht zu beanstanden ist.