Auch die Tatsache, dass das Fahrzeug nicht über eine "Zündung" verfügt, vermag – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde, S. 1) – nichts am Anfangsverdacht zu ändern. Gemäss FinZ-Set ist denn auch nicht von "Zündung" die Rede, sondern vom "Motor" des Fahrzeugs, welcher gelaufen, das Fahrzeug jedoch nicht fahrbereit gewesen sei (Formular FinZ-Set vom 3. Oktober 2022, S. 1).