Zofingen durch (Rapport der Regionalpolizei Zofingen vom 3. Oktober 2022, S. 2 f.). Dies ist ebenso wenig zu beanstanden, wie die daraufhin gestützt auf die mit dem Messgerät ermittelte Atemalkoholkonzentration von 0,85 mg/l erfolgte vorläufige Abnahme des Führerausweises des Beschwerdeführers durch die Regionalpolizei Zofingen. Hierfür war diese gemäss Art. 31 Abs. 1 lit. a SKV vielmehr verpflichtet. Dies umso mehr, als die Auskunftsperson C._____ ausgesagt hat, er habe das Fahrzeug um ca. 22:00 Uhr an der S-Strasse parkiert und könne nicht sagen, wie dieses danach an die Q-Strasse gelangt sei (vgl. Rapport der Regionalpolizei Zofingen vom 3. Oktober 2022, S. 3).