2.4. Mit Blick auf die dargelegte Lehre und Rechtsprechung zum Amtsmissbrauch (vgl. E. 2.3 hiervor) ist nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm die Strafsache gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nicht an die Hand genommen hat. Der dem Beschuldigten vorgeworfene Straftatbestand des Amtsmissbrauchs ist eindeutig nicht erfüllt. Wie die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm zutreffend festgehalten hat, traf die Regionalpolizei Zofingen den Beschwerdeführer am 3. Oktober 2022 gegen 04:00 Uhr an der Q-Strasse in R.__