2.2. Der Beschwerdeführer begründet seine Beschwerde in Bezug auf das dem Beschuldigten vorgeworfene strafbare Verhalten damit, der vorsorgliche Führerausweisentzug seitens der Polizei sei nicht gerechtfertigt gewesen, da keine konkreten Anhaltspunkte bestanden hätten, dass er unter Alkoholeinfluss gefahren sei oder zu einem späteren Zeitpunkt möglicherweise gefahren wäre. Er sei vor seinem Haus gewesen. Der Polizist habe in letzter Sekunde einen solchen Anhaltspunkt zu erfinden versucht, indem er im Protokoll festgehalten habe, die Zündung sei "an" gewesen. Er habe nicht gewusst, dass der Tesla keine Zündung habe und habe versucht, falsche Tatsachen zu schaffen.