Gemäss Art. 10 Abs. 1 der Verordnung über die Kontrolle des Strassenverkehrs (Strassenverkehrskontrollverordnung, SKV) vom 28. März 2007 (SR 741.013) könne die Polizei zur Feststellung des Alkoholkonsums Vortestgeräte verwenden, die Auskunft über die Alkoholisierung gäben. Aufgrund der vorgenannten Umstände sei ein entsprechender Vortest gemacht worden, welcher ein positives Ergebnis (0.86 mg/l) ergeben habe. Damit habe die Regionalpolizei Zofingen den Beschwerdeführer zu Recht verzeigt. Ein Amtsmissbrauch im Sinne von Art.