1.2.2. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm versandte die Verfügung vom 27. Juni 2024 am 4. Juli 2024 per Einschreiben mit der Schweizerischen Post. Aus der Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post ist weder ein Zustellversuch ersichtlich noch, dass die Sendung dem Beschwerdeführer zur Abholung gemeldet worden wäre. Die Zustellfiktion gemäss Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO gelangt daher nicht zur Anwendung. Demnach ist die Zustellung der am 30. Juli 2024 ein zweites Mal versandten Verfügung vom 27. Juni 2024 fristauslösend. Diese per A-Post Plus versandte Sendung wurde dem Beschwerdeführer am 31. Juli 2024 zugestellt.