3.3. Nach den obigen Ausführungen sind die Voraussetzungen für eine Sistierung der Strafuntersuchung gegen die Beschuldigten gemäss Art. 314 Abs. 1 lit. b StPO erfüllt. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. 4. Bei diesem Ausgang hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und es ist ihr keine Entschädigung auszurichten. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.