Die Beschwerdeführerin hat, soweit aus den Akten ersichtlich, keine Lokalisierung über die entsprechende App vorgenommen. Die Staatsanwaltschaft Zofingen- Kulm hat in ihrem Schreiben vom 2. Juli 2024 (BB 10) sodann darauf hingewiesen, dass es nur möglich ist, eine schweizerische SIM-Karte in einem schweizerischen Mobilnetz zu orten, während bei ausländischen SIM-Kar- ten nur erfragt werden kann, ob diese gerade in einem schweizerischen Mobilnetz eingebucht sind. Gemäss Interpol-Verbreitung vom 12. September 2022 (S. 4) handelt es sich bei den beiden im fraglichen Fahrzeug eingebauten SIM-Karten um solche von Providern im Fürstentum Liechtenstein und in den Niederlanden.