3.2.2. Gemäss den Untersuchungsakten handelt es sich bei allen fünf Beschuldigten um französische Staatsangehörige mit Wohnsitz in Frankreich. Die Beschuldigten können somit nicht von Frankreich an die Schweiz ausgeliefert werden. Da nicht davon auszugehen ist, dass sie sich freiwillig den schweizerischen Strafverfolgungsbehörden stellen, können sie von diesen nicht einvernommen und auch nicht mit den Vertretern der Beschwerdeführerin konfrontiert werden. Die Einvernahmen müssten vielmehr auf dem Rechtshilfeweg erfolgen.