Im Vordergrund steht bei dieser Bestimmung der Fall, dass eine Person in der Schweiz ein Delikt begangen hat und in ihren Heimatstaat geflüchtet ist, von wo sie aufgrund des Auslieferungsverbots eigener Staatsangehöriger nicht ausgeliefert werden kann (LEA UNSELD, in: Basler Kommentar, Internationales Strafrecht, 2015, N. 12 zu Art. 88 IRSG).