Der Ausgang eines anderen Straf-, Zivil- oder Verwaltungsverfahrens ist abzuwarten, wenn die Entscheidung für die Beurteilung des zu untersuchenden Sachverhalts bedeutsam ist bzw. falls dieser mindestens eine Reflexwirkung auf das Strafverfahren zukommt. Eine Sistierung kann insbesondere ergehen, wenn in Auslieferungsfällen mit einer längeren Dauer des Verfahrens zu rechnen ist oder wenn eine ausländische Behörde um Übernahme eines Strafverfahrens ersucht wurde (THOMAS BOSSHARD/NATHAN -5- LANDSHUT, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 12 zu Art. 314 StPO).