3. 3.1. Gemäss Art. 314 Abs. 1 lit. b StPO kann die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung sistieren, wenn der Ausgang des Strafverfahrens von einem anderen Verfahren abhängt und es angebracht erscheint, dessen Ausgang abzuwarten. Dies kann insbesondere zutreffen bei parallel laufenden ziviloder verwaltungsrechtlichen Verfahren oder auch bei anderen Strafverfahren (ANDRÉ VOGELSANG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 15 zu Art. 314 StPO).