314 Abs. 3 StPO sei bei unbekanntem Aufenthalt eine Fahndung einzuleiten und nicht etwa die Sistierung zu verfügen. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm habe keine Fahndung eingeleitet oder die Beschuldigten zur Verhaftung, Aufenthaltsnachforschung oder was auch immer ausgeschrieben. Würde man der Auffassung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm folgen, wäre jedes Strafverfahren gegen ausländische Staatsangehörige zu sistieren, wenn sie sich nicht gerade offensichtlich in der Schweiz aufhielten.