Einfach zu behaupten, dass weitere Ermittlungsergebnisse eventuell nicht zum Ziel führen könnten, reiche für eine Sistierung nicht aus. Ein unbekannter Aufenthaltsort, wie die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm dies geltend mache, werde vom Gesetz als Grund für eine Sistierung nicht erwähnt und sei auch nicht sinnvoll. Auch dass die Täter Wohnsitz in Frankreich hätten, sei kein Grund für eine Sistierung des Strafverfahrens. Gemäss Art. 314 Abs. 3 StPO sei bei unbekanntem Aufenthalt eine Fahndung einzuleiten und nicht etwa die Sistierung zu verfügen.