2.2. Die Beschwerdeführerin wandte in ihrer Beschwerde im Wesentlichen ein, die Voraussetzungen für eine Sistierung gemäss Art. 314 Abs. 1 lit. a StPO seien nicht erfüllt. Nach dieser Bestimmung könne ein Verfahren sistiert werden, wenn der Täter unbekannt sei. Mögliche Standortdaten des Fahrzeugs hätten mittels Funkzellenortung oder Ortung der SIM-Karten des Fahrzeugs oder der Beschuldigten durchaus ermittelt werden können. Einfach zu behaupten, dass weitere Ermittlungsergebnisse eventuell nicht zum Ziel führen könnten, reiche für eine Sistierung nicht aus.