2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm führte zur Begründung der Sistierung der gegen die Beschuldigten geführten Strafuntersuchung wegen Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) aus, ein Verfahren könne insbesondere sistiert werden, wenn es zweckmässig erscheine, den Ausgang eines anderen Verfahrens abzuwarten. Am 10. November 2023 seien die französischen Behörden ersucht worden, das vorliegende Verfahren zu übernehmen, zumal alle Beschuldigten französische Staatsangehörige seien und sich in Frankreich aufhielten. Die Beschuldigten könnten deshalb -4-