Die übrigen Eintretensvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde (vgl. Art. 314 Abs. 5 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 396 Abs. 1 StPO) ist folglich einzutreten.