3.2. Die Beschwerdeführerin leistete die von der Verfahrensleiterin der Beschwerdekammer in Strafsachen mit Verfügung vom 20. August 2024 einverlangte Sicherheit von Fr. 1'000.00 für allfällige Kosten am 22. August 2024. 3.3. Es wurden keine Stellungnahmen eingeholt. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Sistierungsverfügungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 314 Abs. 5 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Da vorliegend keine Beschwerdeausschlussgründe i.S.v. Art. 394 StPO bestehen, ist die Beschwerde somit zulässig.