3. Die Zivilklage wird vorläufig nicht behandelt (Art. 320 Abs. 3 StPO)." Diese Sistierungsverfügung wurde am 24. Juli 2024 von der Oberstaatsanwaltschaft genehmigt. -3- 3. 3.1. Gegen die ihr am 2. August 2024 zugestellte Sistierungsverfügung erhob die A._____ AG mit Eingabe vom 9. August 2024 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts Beschwerde mit folgenden Anträgen: " 1. Die Sistierungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 23. Juli 2024 (ST.2022.4724) sei aufzuheben. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zulasten der Beschwerdegegnerin."