5. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen. 6. 6.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Sie sind dementsprechend dem mit seiner Beschwerde unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. 6.2. Die Entschädigungsfrage ist nach der Kostenfrage zu beantworten (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2), weshalb dem Beschwerdeführer keine Entschädigung für dieses Beschwerdeverfahren auszurichten ist. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.