4.3. Der Beschwerdeführer brachte mit Beschwerde nichts vor, was diese (überzeugenden) Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau relativieren könnte. Ergänzend ist einzig festzustellen, dass die beantragte dreimonatige Verlängerung auch angesichts des von der kantonalen Staatsanwaltschaft in ihrer Hafteingabe vom 22. Dezember 2023 unter Ziff. 5 dargelegten weiteren Abklärungsbedarfes ohne weiteres verhältnismässig erscheint. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau stellte denn auch ganz in diesem Sinne in E. 6.2.6 seiner Verfügung fest, dass die Strafuntersuchung weiterhin am Anfang stehe und dass noch zahlreiche weitere Untersuchungshandlungen erforderlich seien.