Zu allfälligen Ersatzmassnahmen führte das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau in E. 6.5.5 aus, dass eine Pass- oder Schriftensperre, eine Meldepflicht oder auch ein Electronic Monitoring eine Flucht ins nahe Ausland nicht verhindern könnten. Es seien auch keine Ersatzmassnahmen ersichtlich, mit welchen sich der festgestellten Kollusionsgefahr begegnen liesse. - 19 -