In Bezug auf das sog. Verbot der Überhaft führte das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau in E. 6.5.4 aus, dass der Beschwerdeführer am 8. Juli 2023 festgenommen worden sei. Der schwerste Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs sehe eine Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren vor. In Anbetracht der dem Beschwerdeführer aufgrund der Vorwürfe drohenden empfindlichen Sanktion bestehe derzeit keine Gefahr von Überhaft.