4. 4.1. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau legte die theoretischen Grundlagen, nach denen die Verhältnismässigkeit der von der kantonalen Staatsanwaltschaft beantragten Verlängerung der Untersuchungshaft zu beurteilen ist, in E. 6.5.1 (betreffend Ersatzmassnahmen), E. 6.5.2 (betreffend das sog. Verbot der Überhaft) und E. 6.5.3 Abs. 2 (betreffend eine allfällige Verletzung des Beschleunigungsgebots) seiner Verfügung zutreffend dar. Darauf kann verwiesen werden.