Dieser Einwand überzeugt nicht. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau begründete die von ihm festgestellte Kollusionsgefahr nicht mit der Aussageverweigerung des Beschwerdeführers, sondern mit anderen Umständen. Bezüglich der Aussageverweigerung hielt es einzig fest, dass der Beschwerdeführer derart darauf verzichtet habe, die festgestellte Kollusionsgefahr zu relativieren. Diese Feststellung ist im Lichte der vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau angeführten bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht zu beanstanden.