3.3.3. Der Beschwerdeführer brachte mit Beschwerde zweitens vor, dass er nicht zur Aussage verpflichtet sei und dass ihm seine Aussageverweigerung nicht zum Nachteil erwachsen dürfe. Gerade dies sei vorliegend aber geschehen, sei die Kollusionsgefahr doch gerade mit seiner Aussageverweigerung begründet worden (Beschwerde Rz. 21).