3.3.2. Der Beschwerdeführer äusserte sich zur Kollusionsgefahr mit Beschwerde erstens in der Weise, dass er in allgemeiner Weise auf seine früheren Ausführungen in seinem Haftentlassungsgesuch und seiner Stellungnahme vom 3. Januar 2024 verwies (Beschwerde Ziff. II/3). Wie bei der Fluchtgefahr legte er mit Beschwerde aber nicht begründet dar, dass sich das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau mit seinen früheren Ausführungen zur Kollusionsgefahr nicht hinreichend auseinandergesetzt habe. Insofern besteht keine Veranlassung, sich mit den früheren Ausführungen des Beschwerdeführers zur Kollusionsgefahr (nochmals) auseinanderzusetzen.