Dies und der Umstand, dass es einer Person allein wohl kaum möglich sei, (mutmassliche) Betrüge im vorliegenden Umfang und Ausmass durchzuführen, führe zur "starken Annahme", dass der Beschwerdeführer nicht allein agiert habe, sondern eine hohe Stelle bzw. einen hohen Rang in einem "Verbrechersyndikat" einnehme und "Mitarbeitern" Weisungen erteile. In Freiheit könnte sich der Beschwerdeführer mit diesen absprechen bzw. diese veranlassen, Beweismittel verschwinden zu lassen. Ein weiterer konkreter Anhaltspunkt für Kollusionsgefahr sei, dass die wichtigsten Beweismittel digitaler Natur seien und dass auf sie weltweit zugegriffen werden könne, um sie zu verändern oder löschen.