Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 1B_70/2013 vom 5. März 2013 E. 3.2.3). Ein mutmasslich mit Deliktsgeld gekaufter Ferrari […] habe bei einer Hausdurchsuchung nicht aufgefunden werden können, weshalb zu vermuten sei, dass auf Deliktsgut (wohl durch aussenstehende Personen) eingewirkt werde. Dies und der Umstand, dass es einer Person allein wohl kaum möglich sei, (mutmassliche) Betrüge im vorliegenden Umfang und Ausmass durchzuführen, führe zur "starken Annahme", dass der Beschwerdeführer nicht allein agiert habe, sondern eine hohe Stelle bzw. einen hohen Rang in einem "Verbrechersyndikat" einnehme und "Mitarbeitern" Weisungen erteile.