3.3. 3.3.1. Die theoretischen Grundlagen, nach denen Kollusionsgefahr zu beurteilen ist, wurden vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau in E. 6.4.3 seiner Verfügung zutreffend dargelegt. In materieller Hinsicht führte es in E. 6.4.4. aus, dass der Beschwerdeführer bis anhin an der Aufklärung der Tatvorwürfe nicht mitgewirkt habe, womit er darauf verzichtet habe, ein Indiz gegen die Annahme von Kollusionsgefahr zu schaffen (mit - 17 -