3.2.2. Der Beschwerdeführer äusserte sich zur Fluchtgefahr mit Beschwerde nur insofern, als dass er in allgemeiner Weise auf seine früheren Ausführungen in seinem Haftentlassungsgesuch und seiner Stellungnahme vom 3. Januar 2024 verwies (Beschwerde, Ziff. II/3). Anders als beim dringenden Tatverdacht legte er mit Beschwerde im Hinblick auf die Fluchtgefahr aber nicht begründet dar, dass sich das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau mit seinen früheren Ausführungen nicht hinreichend auseinandergesetzt habe.