3.2. 3.2.1. Die theoretischen Grundlagen, nach denen Fluchtgefahr zu beurteilen ist, wurden vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau in E. 6.3.3 seiner Verfügung zutreffend dargelegt. In materieller Hinsicht führte es in E. 6.3.4 aus, dass dem Beschwerdeführer im Falle seiner Verurteilung eine längere Haftstrafe mit Landesverweisung drohe, dass seine Bindung zu Israel noch bestehe und dass er dort aufgrund seiner israelischen Staatsangehörigkeit vor einer Auslieferung geschützt wäre. Zur Schweiz habe er keinerlei Verbindungen. Für Fluchtgefahr spreche auch, dass davon auszugehen sei, dass Deliktsgut und/oder Schwarzgeld in grösserem Ausmass vorhanden seien.