2.4.4. Summarisch betrachtet ist mit der kantonalen Staatsanwaltschaft ohne Weiteres davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vorsätzlich an Verschleierungshandlungen bezüglich der betrügerisch erhältlich gemachten Vermögenswerte beteiligt war. Dieser Schluss drängt sich nur schon deshalb auf, weil die mutmasslich betrügerisch erhältlich gemachten Vermögenswerte zumeist über mehrere Schritte auf Kryptokonten transferiert worden zu sein scheinen, die sich zumindest teilweise erst durch einen "Request for voluntary disclosure of information" dem Beschwerdeführer zuordnen liessen (vgl. hierzu beispielhaft vorstehende E. 2.3.4.3 bzw. act. 7.2.3).