Diese Begründung vermag nach dem in E. 2.3 Ausgeführten nicht zu überzeugen. Vielmehr gibt es zumindest summarisch betrachtet gewichtige und konkrete Hinweise, dass das Tatbestandselement der verbrecherischen Vortat erfüllt ist. Weil der Beschwerdeführer mutmasslich an diesen Vortaten massgeblich als (Mit-)Täter beteiligt war, ist summarisch betrachtet auch davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer von der verbrecherischen Herkunft der Vermögenswerte wusste.