2.4.2. Der Beschwerdeführer führte in seinem Haftentlassungsgesuch (auf welches er mit Beschwerde verwies) in Ziff. II/2.9 aus, dass nach Auffassung der kantonalen Staatsanwaltschaft offenbar der ihm vorgeworfene Betrug - 15 - die tatbestandsmässige Vortat sei. Es fehle aber an einem dringenden Tatverdacht auf Betrug und deshalb – mangels Vortat – auch an einem dringenden Tatverdacht auf Geldwäscherei.