Der Tatbestand der Geldwäscherei verlangt somit aufgrund seines akzessorischen Charakters neben dem Nachweis der Geldwäschereihandlung auch den Nachweis der Vortat. Der Vortäter kann sein eigener Geldwäscher sein (BGE 126 IV 255 E. 3a und b/aa). Als Vereitelungshandlungen kommen etwa der Umtausch von Bargeld in eine andere Währung, das Anlegen oder die Überweisung von Konto zu Konto ins Ausland in Betracht (BGE 145 IV 335 E. 3.1).