Abs. 2 StGB gewerblich begangen zu betrachten (vgl. hierzu MARCEL ALEXANDER NIGGLI/CHRISTOF RIEDO, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 89 zu Art. 139 StGB, wonach ein Täter gewerbsmässig handelt, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art des Berufs ausübt). Der Beschwerdeführer brachte mit Beschwerde nichts vor, was Anlass zu weiteren diesbezüglichen Ausführungen geben könnte.