Ist der Beschwerdeführer damit aber zumindest einstweilen als Mittäter der mutmasslichen Betrügereien zu betrachten, kann er sich nicht damit entlasten, dass sich (noch) nicht eruieren lässt, wer genau welche Teilhandlungen des mutmasslichen Betrugs beging. Vielmehr hat er als mutmasslicher Mittäter auch für womöglich nicht von ihm selbst begangene Betrugshandlungen wie für seine eigenen einzustehen, ohne dass dies vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau noch näher zu erläutern gewesen wäre. Auch diesbezüglich liegt keine Verletzung der Begründungspflicht vor.