Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau schloss sich mit seinen bereits erwähnten Ausführungen, wonach der Beschwerdeführer eine hohe Stellung im "Verbrechersyndikat" eingenommen haben dürfte, dieser Einschätzung in einer summarisch betrachtet nicht zu beanstandenden Weise an. Ist der Beschwerdeführer damit aber zumindest einstweilen als Mittäter der mutmasslichen Betrügereien zu betrachten, kann er sich nicht damit entlasten, dass sich (noch) nicht eruieren lässt, wer genau welche Teilhandlungen des mutmasslichen Betrugs beging.