- Zudem ist offensichtlich, dass die kantonale Staatsanwaltschaft den Beschwerdeführer als den oder einen der Haupttäter der beschriebenen Betrugshandlungen betrachtet und nicht bloss als einen untergeordneten Gehilfen. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau schloss sich mit seinen bereits erwähnten Ausführungen, wonach der Beschwerdeführer eine hohe Stellung im "Verbrechersyndikat" eingenommen haben dürfte, dieser Einschätzung in einer summarisch betrachtet nicht zu beanstandenden Weise an.