Dabei legte sie summarisch betrachtet ohne Weiteres überzeugend dar, wie die Geschädigten ihrer Auffassung nach durch arglistige Täuschung dazu bewegt wurden, eigenes Vermögen vermeintlich zu Investitionszwecken auf mutmasslich betrügerische Onlinetradingplattformen zu transferieren, von wo es ihnen entwendet wurde. Stellt man, was das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau in einer nicht zu beanstandenden Weise tat, auf diese Ausführungen ab, sind die objektiven Tatbestandsmerkmale des Betrugs, wie vom Beschwerdeführer genannt (arglistige Täuschung; Irrtum; Vermögensdisposition; Vermögensschaden; Motivationszusammenhang;