jedenfalls auch Geräte des Beschwerdeführers befanden (vgl. Einvernahme des Beschwerdeführers vom 8. Juli 2023 [act. 6.1. 005]), spricht dies summarisch betrachtet nicht gegen die Vermutung, dass der Beschwerdeführer Teil des für die mutmasslichen Betrugshandlungen verantwortlichen "Verbrechersyndikats" war. - 13 -