- Nicht zu überzeugen vermag insbesondere der Einwand II./2. des Beschwerdeführers, wonach zahlreiche Personen Zugriff zumindest auf sein Kryptokonto bei Binance gehabt hätten. Es ist nämlich mit dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau (E. 6.4.4) ohne Weiteres davon auszugehen, dass nicht eine einzelne Person, sondern ein "Verbrechersyndikat" für die mutmasslichen Betrugshandlungen verantwortlich war.